Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „EvaS Alumni e.V.“ und ist im Vereinsregister Leipzig eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Lehre und Erziehung am Evangelischen Schulzentrum Leipzig durch die Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an das Evangelische Schulzentrum Leipzig zwecks Verwendung für Bildung, Lehre und Erziehung sowie durch den Aufbau eines Kontaktnetzwerkes zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern. Speziell durch die Erfahrung und Fachkenntnis der Ehemaligen in Beruf, Wissenschaft und Praxis sollen

a) Informationsveranstaltungen zu Ausbildungs-, Studien- und Berufswahl durchgeführt,

b) Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler veranstaltet sowie

c) Praktika vermittelt werden.

(2) Der Verein fühlt sich christlichen Werten verbunden. Er will die Bereitschaft ehemaliger Schülerinnen und Schüler stärken, soziale Verantwortung – auf Basis der in der Schule vermittelten Werte – in der Gesellschaft zu übernehmen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der allgemeinen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(2) Der Verein besteht aus regulären Mitgliedern (Alumni), Jungmitgliedern, Fördermit- gliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

a) Reguläre Mitglieder (Alumni) können alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Evangelischen Schulzentrums Leipzig sowie hauptamtliche bzw. ehemalige Mitarbeiter werden.

b) Schülerinnen und Schüler des Evangelischen Schulzentrums Leipzig können dem Verein als Jungmitglieder beitreten. Mit Abgang vom Evangelischen Schulzent- rum Leipzig wandelt sich ihre Mitgliedschaft in eine reguläre Mitgliedschaft um.

c) Alle unter a) und b) nicht erwähnten Personen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten.

d) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung be- freit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie reguläre Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(3) Alle Mitglieder mit Ausnahme von Fördermitgliedern besitzen ein Wahl- und Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Kün- digung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund grober Verletzung der Satzung bzw. Schädigung der Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Weiterhin kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Beitrags- zahlung länger als ein Jahr in Verzug ist.

a) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich unter Fristsetzung von 2 Wochen zu hören.

b) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Über einen Einspruch, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses ein- zugehen hat, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen und dem Verein gemachten Zuwendungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Jahresbeiträge. Bei einem Eintritt ab der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres reduziert sich der Beitrag des laufenden Jahres auf die Hälfte.

(2) Der Vereinsbeitrag für Jungmitglieder beträgt die Hälfte des unter (1) genannten regulären Jahresbeitrags.

(3) Bei juristischen Personen und Fördermitgliedern wird der Vereinsbeitrag individuell festgelegt, beträgt aber mindestens dem unter (1) genannten Jahresbeitrag.

§ 7 Haftung

(1) Der Verein und seine Beauftragten haften nicht für durch Teilnahme an Veranstal- tungen des Vereins eingetretene Personen- und Sachschäden sowie deren Folgen. Aus Entscheidungen der Organe des Vereins können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 31 BGB (Organhaftung) werden hierdurch nicht berührt.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

a) 1. und 2. Vorsitzenden,

b) dem Schatzmeister,

c) maximal zwei berufenen Mitgliedern.

(2) Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters erfolgt auf zwei Jahre. Solange keine Neuwahl des Vorstands stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Vorstandsmitgliedern weitergeführt.

(3) Der Vorstand kann während seiner Legislaturperiode maximal zwei weitere Perso- nen mit Sitz und Stimme in den Vorstand berufen.

(4) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sowie mindestens ein Vorsitzender anwesend ist. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig.

(7) Über die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand einbe- rufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Entgegennahme des Vorstands- und Finanzberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,

b) Entlastung des Vorstands,

c) Wahl des Vorstands,

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Beschlussfassung über Anträge,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

h) Überwachung des Einhaltens der Satzung durch den Vorstand.

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich bzw. per E-Mail einzuladen. Ergänzungen der Tagesordnung sind beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail zu beantragen. Weiterhin kann die Tagesordnung auf Antrag während der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen wer- den, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird. Die Ein- berufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.

(5) Mitgliederversammlungen werden in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle einer Verhinderung wird in der Reihenfolge des § 9 (1) durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der ab- gegebenen Stimmen.

(7) Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist danach derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Nicht anwesende Mitglieder können bei zuvor angekündigten und klar definierten Abstimmungen von ihrem Stimmrecht schriftlich oder per E-Mail Gebrauch machen. Die Stimmabgabe hat bis eine Woche vor der Versammlung gegenüber dem Vor- stand zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist diese Art der Stimmabgabe nicht zulässig.

(9) Über Verlauf und Entscheidungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mindes- tens vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zu- stimmen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung bezüglich der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussunfähig, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie hat spätestens vier Wochen nach der vorhergehenden zu erfolgen.

(3) Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen

a) an das Evangelische Schulzentrum Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder, wenn dies nicht möglich ist,

b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Über die zu bestimmende Körperschaft beschließt die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.